Mietrecht mit Hund – deutsche Rechtsurteile

Kratzspuren auf dem Parkettboden

Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadensersatz für das erforderliche Abschleifen des Parkettbodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten 2.411,– DM bei Gericht ein. Seine Klage hatte indes keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammten, waren nur die Folge der vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Da der Vermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht. Amtsgericht Berlin-Köpenick, Az.: 8 C 126/98

Verbellen anderer Hausbewohner

Hat ein Vermieter seinem Mieter die Tierhaltung (hier: Dobermann) gestattet, dann ist ein Widerruf dieser Tierhaltungsgenehmigung aus wichtigem Grund möglich, gerade dann, wenn die ausgeübte Tierhaltung für andere Hausbewohner unzumutbar wird und erhebliche Störungen eingetreten sind. Dazu gehört das heftige, häufige Bellen, insbesondere auch das Verbellen anderer Hausbewohner, die deswegen Angstgefühle gegenüber diesem Hund haben. Solche Beeinträchtigungen stören den Hausfrieden ganz erheblich und überschreiten die Grenze des Zumutbaren. Der Mieter muss daher den Hund abschaffen oder sich eine neue Wohnung suchen. Landgericht Hamburg, Az.: 333 S 151/98

Streitwert „therapeutische“ Hundehaltung

Streiten Vermieter und Mieter über die Hundehaltung in der Mietwohnung, so werden die Verfahrenskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) nach dem so genannten Streitwert berechnet. Diesen Streitwert setzt das Gericht fest. Damit ist dann auch festgelegt, ob die unterlegene Partei das erstinstanzliche Urteil mit einer Berufung anfechten kann oder nicht. Wird die Berufungssumme von DM 1.500 nicht erreicht, ist auch kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts möglich. Das Landgericht Berlin setzte den Streitwert für eine umstrittene Hundehaltung des Mieters auf DM 600 fest. Dadurch, dass die Hundehaltung für den Mieter auch therapeutische Zwecke erfüllt, erhöht sich der Streitwert nicht. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist damit unzulässig. Landgericht Berlin, Az.: 63 S 17/00

Keine Chance für Hund und Katze

Das in einem Formularmietvertrag vom Vermieter vorgegebene Verbot, Hunde oder Katzen in der Mietwohnung zu halten, ist wirksam. Der Mieter ist nicht berechtigt, sich einseitig über dieses Verbot hinwegzusetzen. Allerdings ist die Haltung von Kleintieren (Ziervögel, Zierfische, Hamster etc.) von dieser Verbotsvorschrift nicht erfasst, sodass der Mieter auf solche Kleintiere ausweichen darf. Landgericht Karlsruhe, Az.: 9 S 186/00

Behinderte darf ihren Hund behalten

Eine behinderte Mieterin darf ihren Hund behalten, obwohl in dem Regensburger Wohnungsblock ein generelles Tierverbot herrscht. Die Nachbarn hatten sich über das Hundegebell beschwert und die Hausverwaltung wollte die contergangeschädigte Frau zur Abschaffung des Dackels verpflichten. Vor dem Amtsgericht gab die Hundebesitzerin an, dass sie wegen ihrer Behinderung arbeitslos sei und kaum Kontakt zu Menschen habe. Der Dackel wäre für die Stabilisierung des seelischen Zustands wichtig, wie vom Arzt bestätigt wurde. Jedoch gab das Amtsgericht, und später auch das Regensburger Landgericht, den Anwohnern und der Hausverwaltung Recht. Nach diesen zwei Fehlschlägen prozessierte die Dackelbesitzerin vor höchster Instanz, dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Das Gericht entschied, dass die Frau ihren Dackel behalten durfte, obwohl das Tierverbot eigentlich für alle Anwohner verbindlich sei. Aber behinderten Menschen müsse mehr Rücksicht und Toleranz entgegengebracht werden. Des Weiteren würde der Hund die Auswirkungen der Behinderung teilweise ausgleichen. Bayerisches OLG, Az.: 2Z BR 81/01

Vermieter entscheidet über Hundehaltung

Die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienwohnhauses bedarf selbst dann der ausdrücklichen Erlaubnis durch den Vermieter, wenn im Mietvertrag selbst die Tierhaltung weder angesprochen noch erlaubt ist. Dabei liegt die Erteilung oder Verweigerung regelmäßig im freien Ermessen des Vermieters, sofern der Vermieter sein Ermessen nicht rechtsmissbräuchlich ausübt. Verweigert der Vermieter dem Mieter seine Zustimmung für einen American Pit Bull, so ist diese Ablehnung nicht rechtsmissbräuchlich. Der Mieter muss diesen Hund wieder abschaffen oder die Wohnung verlassen. Landgericht Karlsruhe, Az.: 5 S 121/01

Asthmaanfall durch Hundehaltung

Eine Mieterin verklagte einen Mitmieter auf Schmerzensgeld, weil dieser im gemeinsamen Wohnhaus einen Hund hielt, der bei ihr allergische Reaktionen, insbesondere ein verstärktes Asthma, hervorgerufen habe. Das Gericht wies aber die Klage zurück, da der Hundehalter sein Tier mit Zustimmung des Vermieters gehalten hatte. Diese rechtmäßige und genehmigte Hundehaltung schließt einen Schadenersatzanspruch jedenfalls solange aus, bis der Vermieter seine einmal erteilte Zustimmung zur Hundehaltung widerruft. Da hier der Hundehalter mit Widerruf der Hundehaltungsgenehmigung die Wohnung aufgekündigt und verlassen hatte, konnte er für die verstärkten Asthmaanfälle seiner ehemaligen Mitbewohnerin nicht mehr verantwortlich gemacht werden. Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 226/01

Keine Zustimmung für Hund und Katze

Sieht ein Mietvertrag ausdrücklich vor, dass der Mieter zur Hunde- oder Katzenhaltung vorher die Zustimmung des Vermieter einholen muss, dann rechtfertigt die gleichwohl vorgenommene Tierhaltung die fristlose Kündigung durch den Vermieter. Selbst wenn es sich bei dem streitigen Tier um ein ausgesprochenes friedliches Exemplar handelt, das die Mitbewohner in keinster Weise stört, geht das Interesse des Vermieters, die gesamte Wohnanlage ruhig zu halten, vor. Denn wenn der Vermieter dem einen Mieter die Tierhaltung genehmigt, muss er auch den anderen Mietern hierzu seine Zustimmung erteilen. Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Az.: 7 C 59/02

Hausfrieden vor Hundegebell

Länger anhaltendes Hundegebell zu verschiedenen Tag- und Nachtzeiten sowie Geruchsbildung aus einer Mietwohnung im dritten Stock eines aus fünf Stockwerken bestehenden Mietshauses können als Störung des Hausfriedens eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Dies deshalb, weil der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt hat und dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unter diesen Umständen nicht zuzumuten ist. Diese fristlose Wohnraumkündigung wird auch nicht dadurch wirkungslos, weil der Mieter Sozialhilfeempfänger ist und weil ihm das Vormundschaftsgericht für die Vermögenssorge einen Betreuer zur Seite gestellt hat. Denn auch ein unter Betreuung stehender Mieter, der ansonsten ein völlig selbständiges Leben führt, kann einsehen, dass seine Hundehaltung pflichtwidrig ist und unter diesen Umständen den Hausfrieden nachhaltig stört. Amtsgericht Potsdam, Az.: 26 C 76/00

Was ist der Hund vor Gericht wert?

Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die Tierhaltung des Mieters in der Mietwohnung, dann kann ein solcher Prozess viel Geld kosten. Sowohl die Gerichts- wie auch die Rechtsanwaltskosten werden dabei nach dem so genannten Streitwert berechnet. Das Landgericht München setzte den Streitwert auf 410 Euro fest und begründete dies damit, dass der Streitwert für eine Klage auf Unterlassung der Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung sich nach dem Interesse des Vermieters an der Vermeidung möglicher Belästigungen anderer Mieter richtet, jedoch nicht nach einem Liebhaberwert des Mieters oder einer abschreckenden Bedeutung des Tierhalteverbots. Landgericht München I, Az.: 23 T 10223/02

Streitwert bei Hundehaltung in der Mietwohnung

Will ein Vermieter seinen Mieter auf Unterlassung der Hundehaltung in der Mietwohnung verklagen, weil er diese Tierhaltung nicht genehmigt habe, so ist der Streitwert, nachdem sich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten bemessen, entsprechend dem Interesse des Vermieters (hier: Streitwertangabe 1.533 Euro) anzusetzen.

Des Rentners kleiner Hund stört nicht

Fehlt in einem Wohnraummietvertrag eine Regelung über die Hundehaltung, dann ist im Rahmen des allgemeinen Mietgebrauchs, jedenfalls bei innerstädtischen Mehrfamilienhäusern, der Mieter verpflichtet, die Zustimmung des Vermieters zur beabsichtigten Hundehaltung einzuholen. Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich ein Anspruch auf Genehmigung der Haltung eines Hundes ergeben. Denn der Vermieter ist im Rahmen des zwischen den Parteien des Mietvertrages begründeten Treueverhältnisses gehalten, dem Mieter insoweit in den Mieträumlichkeiten eine selbstbestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen, als diese weder die Belange von Mitmietern noch solche des Vermieters beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei einem Rentner, der genügend Zeit für die Beschäftigung eines kleinen West-Highland-Terriers hat, als gegeben hat. Landgericht Hamburg, Az.: 334 S 26/01

Kleinsthunde sind erlaubt

Durch einen Beschluss des Vorstandes der Wohnungsbaugenossenschaft kann den Genossenschaften die Tierhaltung in der Wohnung nicht verboten werden. Bedarf das Mitglied der Genossenschaft nach dem Wohnungs-Nutzungsvertrag der Zustimmung der Genossenschaft zur Tierhaltung in der Wohnung, so ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Dieses schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des Genossenschaftlers ein. Damit wurde die Klage einer Wohnungsbaugesellschaft gegen eine Mieterin, die eine Yorkshire-Hündin hielt, abgewiesen. Das Gericht bewertete auch die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mieterin und meinte, dass die Hundehaltung zudem in diesem Fall geeignet sei, diese abzumildern. Die Hundehaltung erfülle eine therapeutische Wirkung und lässt das Interesse der Genossenschaft, das Anwesen „hundefrei“ zu halten, zurücktreten. Amtsgericht Hamburg, Az.: 46 C 552/02

Streit um Hundehaltung in der Mietwohnung

Streiten sich Mieter und Vermieter vor dem Gericht über die Hundehaltung des Mieters, so muss zunächst immer das Amtsgericht angerufen werden. Das vom Amtsgericht gefällte Urteil ist dann rechtskräftig und nicht weiter anfechtbar, wenn der Streitwert nicht über 600 Euro liegt. Begehrt so ein Vermieter die Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung, so liegt der Aufwand nach Schätzung des Gerichts hierfür bei 410 Euro. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil nicht mit einer Berufung angefochten werden kann. Bei der Streitwertfestsetzung wird nur der tatsächliche Aufwand für die Entfernung des Tieres angesetzt. Fiktive Kosten für die Abnutzung der Zimmer oder Belästigungen von Mitmietern durch den Hund können nicht in Ansatz gebracht werden. Landgericht München I, Az.: 23 T 10223/02

Hund als Dauergast

Wurde im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich vereinbart, dass der Mieter keinen Hund halten darf, so ist dieses Verbot wirksam. Dem Mieter ist es dann auch nicht gestattet, einen Hund durchschnittlich zwei- bis dreimal die Woche für jeweils ca. drei bis vier Stunden als Besuchshund zu beherbergen. Eine andere Auslegung des Mietvertrags hätte zur Folge, dass das Haltungsverbot letztlich funktionslos würde. Der Mieter bräuchte lediglich eine Person in Erscheinung treten zu lassen, die für ihn als Halter auftritt und z.B. die steuer- und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen übernimmt. Andererseits ist es aber auch einem Mieter gestattet, Besuch zu empfangen, der in Ausnahmefällen einen Hund mitbringt, wenn dieser sich über eine kurze Zeitspanne in der Wohnung aufhält. Die Grenze zu einem unzulässigen Beherbergen eines Hundes ist jedoch überschritten, wenn ein Hund regelmäßig mitgebracht wird und dieser sich über eine längere Zeit in der Wohnung aufhält. Amtsgericht Hamburg, Az.: 49 C 29/05

Vermieter entscheidet alleine über Tierhaltung

(jlp). Das in einem formularmäßigen Mietvertrag ausgesprochene Tierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Hunde bzw. Katzen gibt dem Vermieter die alleinige Entscheidungsbefugnis, ob er im Einzelfall seine Zustimmung zur Tierhaltung (hier: zwei Britisch Kurzhaarkatzen) erteilen will oder nicht. Das freie Ermessen des Vermieters wird nur durch das Verbot missbräuchlichen oder treuwidrigen Verhaltens begrenzt. Eine Interessensabwägung muss der Vermieter nicht vornehmen. Selbst wenn gewichtige und überzeugende Sachgründe für eine Tierhaltung des Mieters sprechen sollten, muss der Vermieter seine Erlaubnis hierzu nicht erteilen. Landgericht Krefeld, Az.: 2 S 46/06